(1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben ist. In den Fällen des § 2 Absatz 1 stellt sie die Teilaufhebung des Urteils und deren Umfang fest. Über die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 erteilt die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller eine Rehabilitierungsbescheinigung.
(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung einer erfolgten Verurteilung nach § 1 Absatz 1. Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Verurteilten zugelassen werden. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
(3) Antragsberechtigt sind
1.
der Verurteilte,
2.
nach dem Tod des Verurteilten dessen Ehegatte oder Lebenspartner sowie der Verlobte oder die Person, mit der der Verurteilte ein Versprechen eingegangen war, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, sowie die Eltern, die Kinder und die Geschwister des Verurteilten.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, welches das Urteil nach § 1 Absatz 1 im ersten Rechtszug erlassen hat. Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht bestimmen, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz im Inland hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland, so ist, wenn sich die Staatsanwaltschaft nach Satz 1 nicht bestimmen lässt, die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) Wird eine Rehabilitierungsbescheinigung zurückgenommen, teilt die Staatsanwaltschaft dies dem Bundesamt für Justiz mit.
(6) Für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zur Erlangung der Rehabilitierungsbescheinigung werden keine Kosten erhoben.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 11.7.2022 I 1082
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