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§ 4Tilgung im Bundeszentralregister

Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Urteile oder Unterbringungsanordnungen, deren vollständige Aufhebung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 festgestellt wurde, sind auf Antrag des Verurteilten zu tilgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 11.7.2022 I 1082

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244310017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f25ceb978561e6cddcf135503edad26b5b1ac6eb725666c2892e792ddadafd5

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