(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat eine Pönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten, wenn die im Funktionsnachweis nach § 69 nachgewiesene reduzierte Leistung die bezuschlagte reduzierte Leistung unterschreitet.
(2) Die Pönale beträgt das Zweifache der Kapazitätsvergütung multipliziert mit der Differenz aus 1 und dem Verhältnis der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 69 zur bezuschlagten reduzierten Leistung und beträgt mindestens 0.
(3) Übersteigt die Summe der vom Kapazitätsverpflichteten in einem Verpflichtungsjahr zu leistenden Ausgleichszahlungen nach § 76 und der Pönale nach dieser Vorschrift das Zweifache der Kapazitätsvergütung, ist die Pönale so zu kürzen, dass die Summe der Zahlungen dem Zweifachen der Kapazitätsvergütung entspricht.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten das Ergebnis des Funktionsnachweises nach § 69 und die von ihm zu leistende Pönale 60 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres mit. Die Pönale wird mit der Kapazitätsvergütung verrechnet. Übersteigt sie die Kapazitätsvergütung, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Mitteilung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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