(1) Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September 2026 und am 29. Dezember 2026.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt pro Gebotstermin jeweils 4,5 Gigawatt.
(3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von 100 Megawatt oder mehr nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von weniger als 100 Megawatt nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zusätzlich in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten nach § 5 ausgeschrieben.
(4) Das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins verringert sich um die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 des ersten Gebotstermins aufgrund von § 48 Absatz 4 Satz 1 hinaus bezuschlagt wurde.
Fassungsangaben der Quelle
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