StromVKG
§ 3Ausschreibungen; Zuständigkeiten
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- Ausschreibungen für Erzeugungsanlagen, die nach Maßgabe von § 12 Absatz 5 über einen längeren Zeitraum Strom erzeugen können (Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten),
- 2.
- eine Ausschreibung für sämtliche Erzeugungsanlagen (Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten) und
- 3.
- Ausschreibungen für sämtliche Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten (Ausschreibungen für Kapazitäten).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2