StromStV
§ 1cElektromobilität
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
- 1.
- Batterieelektrofahrzeugen sowie
- 2.
- von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).
- 1.
- elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie
- 2.
- elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079400000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7427daa673377ae868f1eece70573d6dfdc31860053cc8270a1f79dacd6fd90