StromStV
§ 14aSteuerentlastung für die Landstromversorgung
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
- 1.
- im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
- 2.
- andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079400000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7427daa673377ae868f1eece70573d6dfdc31860053cc8270a1f79dacd6fd90
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 169 AOFestsetzungsfrist
„… tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. (4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalen …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EnSTransV(zu § 2 Absatz 1)
„… 2c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, l) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und m) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.“