StromPBG
§ 43Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
- 1.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt,
- 2.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart,
- 2a.
- entgegen § 12b Absatz 4 Nummer 8 oder 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 3.
- seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbetrags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
- 4.
- entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklärung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat,
- 5.
- seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 6.
- seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 oder aus § 30a Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 7.
- entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Beschaffungskosten erhöht oder
- 8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2a, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
- 1.
- von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 8 Prozent,
- 2.
- von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent und
- 3.
- von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 das Bundeskartellamt,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8 die Bundesnetzagentur und
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a und 6 die Prüfbehörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1a hierfür bestimmte Bundesbehörde.
- 1.
- die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen juristischen Person verbundene Unternehmen waren und auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben,
- 2.
- die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinn des Absatzes 6 werden oder
- 3.
- die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58641ae779a86cea56c52b60b8c610255b23bfbd9c888ebbc1b46572c3af5b0c