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StromPBG

§ 40Aufsicht der Bundesnetzagentur

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass
1.
die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a)
ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkommen,
b)
die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse ermitteln,
c)
ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen und
d)
ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
2.
die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a)
ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen,
b)
die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen abzuführenden Überschusserlöse vereinnahmen,
c)
den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
d)
ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
3.
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern abrechnen und
4.
die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Unternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und ihrer Zahlungspflicht ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes nachkommen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58641ae779a86cea56c52b60b8c610255b23bfbd9c888ebbc1b46572c3af5b0c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… ung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 StromPBG 794,71 3 Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65 EnWG nach Zeitaufwand“