StromPBG
§ 32Verteilernetzbetreiber
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
- 1.
- die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst für jeden Abrechnungszeitraum mitteilen:
- a)
- gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien soweit möglich die Strommenge, die von den an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen jeweils eingespeist worden ist, und auf Verlangen den stundenscharfen Lastverlauf, dabei ist die eingespeiste Strommenge um Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren; nach diesen Vorschriften angepasste anlagenscharfe Lastgänge sind auf Verlangen der Bundesnetzagentur stundenscharf zu benennen und auszuweisen,
- b)
- anlagenscharf den jeweiligen anzulegenden Wert,
- c)
- gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien eine Übersicht der Stromerzeugungsanlagen, für die der Verteilernetzbetreiber eine Mitteilung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 erhalten hat,
- d)
- gegliedert nach den in § 16 Absatz 1 gebildeten Anlagenkategorien eine Übersicht über die Zahlungen der einzelnen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen,
- e)
- die Summe der nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen vereinnahmten Abschöpfungsbeträge,
- f)
- die Zahl der in ihrem Netz vorhandenen Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach dem zu dieser Entnahmestelle bekannten Letztverbrauch, wobei dieser Verbrauch in Spannen pro Kalenderjahr wie folgt anzugeben ist: 0 bis 10 000 Kilowattstunden, 10 001 bis 100 000 Kilowattstunden, 100 001 bis 2 000 000 Kilowattstunden, mehr als 2 000 000 Kilowattstunden,
- 2.
- bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorlegen
- a)
- für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers sowie zusammengefasst; § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden,
- b)
- für jede einzelne Entnahmestelle unter Angabe der für diese Entnahmestelle geltenden Identifikationsnummer sowie zusammengefasst und
- c)
- für die auszugleichenden Mehrkosten nach § 22 Absatz 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58641ae779a86cea56c52b60b8c610255b23bfbd9c888ebbc1b46572c3af5b0c