StromPBG
§ 31Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
- 1.
- dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
- a)
- unverzüglich nachdem die Formularvorlagen nach § 35 zur Verfügung stehen,
- aa)
- bilanzkreisscharf
- aaa)
- die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen insgesamt,
- bbb)
- die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen, für die ein Arbeitspreis oberhalb des jeweiligen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind,
- ccc)
- die den Letztverbrauchern gewährten jeweiligen monatlichen Entlastungsbeträge,
- bb)
- den gewichteten Durchschnittspreis für die über das Netz gelieferten Strommengen nach Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach
- aaa)
- den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angebotenen Preissegmenten,
- bbb)
- dem jeweils geltenden Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,
- b)
- unverzüglich nach der Endabrechnung nach § 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge,
- 2.
- der Prüfbehörde
- a)
- auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnahmestellenbezogen
- aa)
- die Endabrechnungen und Buchungsbelege der gewährten oder zurückgeforderten Entlastungsbeträge,
- bb)
- die zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Preisvereinbarung sowie etwaige Preisanpassungen mit den jeweiligen Zeiträumen ihrer Geltung,
- b)
- sämtliche Letztverbraucher mit Namen und Anschrift,
- aa)
- deren Vorbehalt der Rückforderung das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa aufgehoben hat und
- bb)
- denen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat,
- 3.
- bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023
- a)
- dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,
- aa)
- das bislang an der Netzentnahmestelle gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert, der dem Entlastungskontingent nach § 6 zugrunde liegt,
- bb)
- den dem Entlastungskontingent zugrunde liegenden Referenzwert sowie die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde,
- cc)
- die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,
- dd)
- sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
- ee)
- sofern einschlägig, die vereinbarte monatliche Verteilung des Entlastungskontingents,
- b)
- dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung die Angaben nach Buchstabe a und
- 4.
- Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Energielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2 in Textform.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58641ae779a86cea56c52b60b8c610255b23bfbd9c888ebbc1b46572c3af5b0c