StrlSchV
§ 164Inhalt von Sanierungsplänen
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- den Standortverhältnissen und Eigenschaften der Altlast,
- 2.
- der äußeren Abgrenzung des Sanierungsplans sowie dem Einwirkungsbereich, der durch die Altlast bereits betroffen ist oder der durch die vorgesehenen Maßnahmen zu prognostizieren ist,
- 3.
- der technischen Ausgestaltung von Sanierungsmaßnahmen, Art und Umfang sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition, den Elementen und dem Ablauf der Sanierung,
- 4.
- fachspezifischen Berechnungen zu den einzelnen Maßnahmenkomponenten,
- 5.
- den Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen,
- 6.
- den zu behandelnden Mengen und den Transport-, Verwertungs- und Entsorgungswegen,
- 7.
- den getroffenen behördlichen Entscheidungen und den geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen, die sich auf die Erfüllung der Pflicht zur Sanierung der radioaktiven Altlast auswirken,
- 8.
- den für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 143 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes durch die zuständige Behörde geforderten Angaben und Unterlagen,
- 9.
- dem Zeitplan für die Sanierung und Nachsorge der Altlast,
- 10.
- der Verantwortlichkeit für die Nachsorge und den Kriterien für die Beendigung der Nachsorge,
- 11.
- den Kriterien für den Nachweis des Sanierungserfolgs sowie
- 12.
- den Gesichtspunkten, die bei der Optimierung nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes in die Abwägung eingeflossen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a