StrlSchV
§ 163Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- die Eigenschaften der Altlast und des Standorts einschließlich der Nutzungs- und Expositionsverhältnisse,
- 2.
- die derzeitige Exposition durch die Altlast und die Prognose über die zukünftige Entwicklung der Exposition,
- 3.
- die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminderung der Exposition,
- 4.
- die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die Bevölkerung durch die Maßnahmen,
- 5.
- die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie für die Nachsorge,
- 6.
- die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen, sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposition und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind hydrologische, geochemische und geomechanische Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geologische, klimatische und biologische Einflüsse,
- 7.
- die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzureichender oder unterbleibender Nachsorge und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition und die Kosten,
- 8.
- die langfristigen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und
- 9.
- die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange der Betroffenen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a