StrlSchG
§ 102Notfallübungen
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfallreaktion und
- 2.
- entsprechend den Notfallplänen der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der an der Notfallreaktion beteiligten Behörden, Organisationen und Strahlenschutzverantwortlichen bei
- a)
- der Lageerfassung und Lagebewertung,
- b)
- der Abstimmung der Entscheidungen der zuständigen Behörden und
- c)
- der Durchführung von angemessenen Schutzmaßnahmen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e