StrlSchG
§ 104Beschaffung von Schutzwirkstoffen
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- die zur Verhinderung der Aufnahme radioaktiven Jods in die menschliche Schilddrüse geeignet sind oder
- 2.
- die zur Verhinderung der Aufnahme von Radionukliden in den menschlichen Körper oder zur Entfernung von Radionukliden aus dem menschlichen Körper geeignet sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e