StrlSchG
§ 99Besondere Notfallpläne des Bundes
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- für den Katastrophenschutz, die allgemeine Gefahrenabwehr und Hilfeleistung sowie für die medizinische Behandlung und Vorsorge nach einer Exposition der Bevölkerung und der Einsatzkräfte,
- 2.
- für die Trinkwassergewinnung und -versorgung,
- 3.
- für die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
- 4.
- für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für Medizinprodukte,
- 5.
- für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,
- 6.
- für die Beförderung von Gütern,
- 7.
- für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck,
- 8.
- für kontaminierte Gebiete, insbesondere für kontaminierte Grundstücke und Gewässer,
- 9.
- für die Entsorgung von Abfällen und für die Beseitigung von Abwasser sowie für die Errichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e