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StreitkrNotWG

Art 5

Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

(1) Die den amerikanischen, britischen und französischen Truppen, ihren zivilen Gefolgen, ihren Mitgliedern und Angehörigen in Berlin gemäß Nummer 3 des Notenwechsels vom 25. September 1990 über den befristeten Verbleib von Streitkräften in Berlin eingeräumte Rechtsstellung bezieht sich auch auf die zivilen Arbeitskräfte und andere Personen, die mit der Truppe, ihren zivilen Gefolgen, ihren Mitgliedern und Angehörigen rechtliche Beziehungen unterhalten.
(2) Das Gleiche gilt für die den Streitkräften in Nummer 4 Buchstabe a des Notenwechsels vom 25. September 1990 zum NATO-Truppenstatut eingeräumte Rechtsstellung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12g Abs. 2 G v. 24.8.2004 I 2198

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002629994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f3e0121d4b9f14965a6a235853ad0e49b8066d0569af262f3e216dad17fe613

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