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Art 2

Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

(1) Für Besatzungsschäden, die in der Zeit vom 5. Mai 1955 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 im Gebiet der früheren 3 Westsektoren von Berlin verursacht worden sind, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Entschädigungen geleistet.
(2) Ein Besatzungsschaden ist gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung erfüllt sind und keine Ausschlußtatbestände im Sinne der §§ 3 und 33 Abs. 1 dieses Gesetzes vorliegen.
(3) Entschädigungen werden geleistet, wenn und soweit nach der Verordnung Nr. 508 der Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors vom 21. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 403) und den dazu ergangenen besatzungsrechtlichen Regelungen die Zahlung der Entschädigung genehmigt werden konnte und nicht eine Entscheidung oder Vereinbarung getroffen worden ist, die den Besatzungsschaden endgültig abgegolten hat.
(4) Entschädigungsansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen. War im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren zur Abgeltung eines Besatzungsschadens auf der Grundlage der besatzungsrechtlichen Vorschriften anhängig, so bedarf es keines Antrags.
(5) Über die Anträge entscheidet die nach Artikel 8 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde. Die §§ 35, 53 Abs. 1 bis 3 und § 54 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden sind entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Besatzungsschäden, die in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von dem in § 2 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden genannten Personenkreis der amerikanischen, britischen oder französischen Besatzungsmächte im Gebiet des früheren Ostsektors von Berlin oder auf den früheren Transitwegen von und nach Berlin verursacht worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12g Abs. 2 G v. 24.8.2004 I 2198

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002629994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f3e0121d4b9f14965a6a235853ad0e49b8066d0569af262f3e216dad17fe613

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