(1) Die den amerikanischen, britischen und französischen Streitkräften am 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet des Landes Berlin zur Verfügung stehenden Grundstücke gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als rechtlich in Anspruch genommen, soweit sie für die im Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Berlin genannten Zwecke weiterhin benötigt werden.
(2) Die fortdauernde Inanspruchnahme gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. Die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes mit Ausnahme des § 42 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12g Abs. 2 G v. 24.8.2004 I 2198
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