StrEG
§ 4Entschädigung nach Billigkeit
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
- 1.
- wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
- 2.
- soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001570971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5439dc0b1868bad9b458cfef55e74dde5352fa61c6fe2d619ae7f1fd5a5554a