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StrEG

§ 6Versagung der Entschädigung

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5439dc0b1868bad9b458cfef55e74dde5352fa61c6fe2d619ae7f1fd5a5554a

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