StrEG
§ 6Versagung der Entschädigung
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
- 1.
- die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
- 2.
- wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001570971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5439dc0b1868bad9b458cfef55e74dde5352fa61c6fe2d619ae7f1fd5a5554a