StrEG
§ 2Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
- 1.
- die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
- 2.
- die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
- 3.
- Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
- 4.
- die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
- 5.
- die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
- 6.
- das vorläufige Berufsverbot.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001570971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5439dc0b1868bad9b458cfef55e74dde5352fa61c6fe2d619ae7f1fd5a5554a