StrafAktEinV
§ 3Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024200020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c976693f559df0ffd570be4ec2d6a30e2ad866e6ca78278f06300e75b3d8a0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 32a StPOElektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen
„… ährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 A …“