StrafAktEinV
Eingangsformel
Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024200020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c976693f559df0ffd570be4ec2d6a30e2ad866e6ca78278f06300e75b3d8a0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 32f StPOForm der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
„Auf Grund des § 32f Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bunde …“