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StrafAktEinV

§ 5Ausdruck

Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c976693f559df0ffd570be4ec2d6a30e2ad866e6ca78278f06300e75b3d8a0b

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