StrafAktÜbV
§ 2Übermittlung elektronischer Akten
- 1.
- die Bezeichnung der aktenführenden Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;
- 2.
- sofern bekannt, das staatsanwaltschaftliche, finanzbehördliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens;
- 3.
- sofern bekannt, Vorgangsnummern zugrunde liegender polizeilicher Ermittlungsvorgänge;
- 4.
- Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;
- 5.
- die Bezeichnung der beschuldigten Personen; bei Verfahren gegen Unbekannt anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Angabe „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;
- 6.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;
- 7.
- die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte übersandt wird.
Stand: Geändert durch Art. 39 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079900020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d32da13637cc3780245ae92f02a39a52a8bd2e5215f2d7919a1252333c4bd1e