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StraBEG

§ 5Strafausschluss in besonderen Fällen

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes entfällt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR292810003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc7f7a30e0e664c9368ccceda42887c4fbf6bb69499e7b37aa5ae1c250ddd231

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