StraBEG
§ 5Strafausschluss in besonderen Fällen
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR292810003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc7f7a30e0e664c9368ccceda42887c4fbf6bb69499e7b37aa5ae1c250ddd231