StraBEG
§ 3Inhalt, Form und Adressat der strafbefreienden Erklärung
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR292810003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc7f7a30e0e664c9368ccceda42887c4fbf6bb69499e7b37aa5ae1c250ddd231
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 18 AOGesonderte Feststellungen
„… aften im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist die Erklärung bei der nach § 18 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben.“
- § 180 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
„… abenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Bei Gesellschaften und Gemeinschaften im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist die Erklärung bei der nach § 18 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben.“
- § 20 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
„… zu bestimmen. (2) Die strafbefreiende Erklärung ist bei der für den Steuerschuldner nach § 19 oder § 20 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Bei Gesellschaften und Gemeinschaften im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a …“