(1) Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die sich auf nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer sowie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beziehen, soweit die entsprechenden Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt sind. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erstreckt sich die Strafbefreiung auch auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge; die Straffreiheit erstreckt sich auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Vergütungsgläubiger. Umfasst die strafbefreiende Erklärung eine Ausschüttung, die nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, erstreckt sich die Straffreiheit auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnausschüttung.
(2) Straffrei werden alle Tatbeteiligten. Dies gilt auch, wenn die Erklärung durch eine Person im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 abgegeben wird, die selbst nicht Tatbeteiligte war. Satz 1 gilt jedoch nicht, soweit ein Tatbeteiligter wegen Vorliegens der in § 7 genannten Ausschlussgründe keine eigene wirksame Erklärung mehr abgeben könnte.
(3) Umfasst die strafbefreiende Erklärung nicht alle Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5, bleibt die Strafbarkeit von Taten, die auf nicht berücksichtigten Einnahmen beruhen, so bestehen, wie sie vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung gegeben war.
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