(1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, daß die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.
(2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst bei Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben sein.
(3) Personenzüge dürfen nur so beschleunigt und nur so gebremst werden, daß Fahrgäste nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
(4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.
(5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sollen die Fahrgäste an Haltestellen und in Zügen unterrichtet werden; dabei ist insbesondere auf Ersatzbeförderungen oder Umleitungen hinzuweisen.
(6) Nachrichtentechnische Anlagen und Informationseinrichtungen dürfen nicht zu anderen als betrieblichen Zwecken benutzt werden.
(7) Die Ladung auf Betriebsfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über den Fahrzeugumriß nicht hinausragen. Abweichungen sind zulässig, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.
(8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.
(9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
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