BOStrab
§ 53Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
wenn
- 1.
- Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 22 entsprechen und nach § 52 Abs. 3 überwacht werden,
- 2.
- regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,
- 3.
- Entgleisungen unmittelbar im System erkannt werden und eine geeignete Beeinflussung der Zugsteuerung erfolgt,
- 4.
- zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
- 5.
- die Fahrgäste im Notfall unverzüglich gerettet werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026480987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf7ec2c5642a21422fef9d21a58980bb2742a52a73d4871c26c755af1aef1e4