BOStrab
§ 49Fahrordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
- 1.
- bei Fahren auf Sicht vom Fahrzeugführer bewirkt werden,
- 2.
- bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22 gewährleistet sein.
- 1.
- Züge unabhängiger Bahnen,
- 2.
- Züge straßenabhängiger Bahnen
- a)
- bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
- b)
- in Tunneln.
- 1.
- bei Rangierbewegungen,
- 2.
- in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Betriebsbremsweg einsehbar ist,
- 3.
- bei Betriebsstörungen unter Beachtung von Dienstanweisungen.
- 1.
- bei Fahren auf Sicht durch Fahrsignale nach § 21 Absatz 3 Nummer 2,
- 2.
- bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026480987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf7ec2c5642a21422fef9d21a58980bb2742a52a73d4871c26c755af1aef1e4