BOStrab
§ 47Beschriftungen und Sinnbilder
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
- 1.
- auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
- 2.
- Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
- 3.
- Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
- 4.
- bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
- 1.
- Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
- 2.
- Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,
- 3.
- Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026480987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf7ec2c5642a21422fef9d21a58980bb2742a52a73d4871c26c755af1aef1e4