(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Das Bauordnungsrecht der Länder und die Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt. Soweit keine besonderen Harmonisierungsmaßnahmen der Europäischen Union anzuwenden sind, gelten Produkte als gleichwertig im Sinne der Anforderungen dieser Verordnung, wenn sie
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
2.
in der Türkei
rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Das Gleiche gilt für Produkte, die in einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht einem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung oder Umweltschutz entsprechen, das durch die in Deutschland geltenden technischen Vorschriften gewährleistet ist, soweit diese technischen Vorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) angewendet werden.
(2) Straßenbahnen sind
1.
straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG),
2.
unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG).
Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streckenlänge vom Straßenverkehr oder anderen Verkehrssystemen getrennt.
(3) Bau ist der Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
(4) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen dienen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten und der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge.
(5) Fahrbetrieb umfaßt das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Rangieren.
(6) Betriebsbedienstete sind Beschäftigte, die tätig sind
1.
im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
2.
bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufs,
3.
als Verantwortliche bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge,
4.
als Leitende oder Aufsichtführende über Beschäftigte nach den Nummern 1 bis 3.
(7) Betriebsanlagen sind alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere
1.
die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,
2.
die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen,
3.
die Abstellanlagen für Fahrzeuge,
4.
die an das Gleisnetz angeschlossenen Werkstätten.
(8) Fahrzeuge sind solche, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebs nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
(9) Fahrzeuge sind
1.
Personenfahrzeuge, die der Beförderung von Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes dienen und
2.
Betriebsfahrzeuge, die insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt werden.
(10) Züge sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Betriebszüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
„… . L 218 vom 13.8.2008, S. 21) angewendet werden. (2) Straßenbahnen sind 1. straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG), 2. unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG). Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streck …“
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