PBefG
§ 4Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
- 1.
- den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
- 2.
- einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
- 1.
- Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
- 2.
- Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
- 3.
- Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Hinweis: Änderung durch Art. 15 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002410961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7e9f6f5772b8999b2b78db0d9ddfa0ffaa331298fc9857770efa5b5c5bc057d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 2 16. BImSchV(zu § 4) Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03)
„… riebsordnung (BOStrab) aufgeführt sind; zur Abgrenzung von Eisenbahnen (vgl. 2.1.1), abweichend von § 4 Absatz 2 PBefG werden Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart nicht als Straßenbahnen im Sinne dieser Anlage angesehen. 2 …“
- Anlage 24. BImSchV(zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4) Berechnung der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße
„… n erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden 4 6 Schienenwege von Straßenbahnen nach § 4 PBefG 3“
- § 1 BOStrabAnwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
„… . L 218 vom 13.8.2008, S. 21) angewendet werden. (2) Straßenbahnen sind 1. straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG), 2. unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG). Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streck …“