StGB
§ 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 54 IRGUmwandlung der ausländischen Sanktion
„… eldbetrag beziehen, wenn 1. der ausländische Staat darum ersucht hat und 2. die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen. Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entspreche …“
- § 90 IRGAusgehende Ersuchen
„… Vollstreckung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist. (4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind § 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwenden.“
- § 462 StPOVerfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
„… bsatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches). (2) Vor der Entscheidung sind die Staat …“