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StGB

§ 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Strafgesetzbuch

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001270871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11

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Normen im Zusammenhang

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Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 54 IRGUmwandlung der ausländischen Sanktion

    „… eldbetrag beziehen, wenn 1. der ausländische Staat darum ersucht hat und 2. die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen. Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entspreche …“

  • § 90 IRGAusgehende Ersuchen

    „… Vollstreckung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist. (4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind § 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwenden.“

  • § 462 StPOVerfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

    „… bsatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches). (2) Vor der Entscheidung sind die Staat …“