StPOEG
§ 12Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003460877
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75b00db8545662056c1310e47e034da50e905d2de01118046141c5204b2f4402
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 100g StPOErhebung von Verkehrsdaten
„… setzes gespeicherte Standortdaten dürfen erhoben werden bis zum 29. Juli 2017 auf der Grundlage des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkeh …“
- § 101b StPOStatistische Erfassung; Berichtspflichten
„… für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung. (2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) ist erstmalig für das Berichtsjahr 2 …“