StmStbAusbV
§ 9Prüfungsbereich
- 1.
- Arbeitsaufgaben zu planen,
- 2.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu erstellen und anzuwenden,
- 3.
- Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
- 4.
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 6.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 7.
- Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,
- 8.
- Schriftentwürfe zu erstellen,
- 9.
- Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,
- 10.
- Profile zu unterscheiden,
- 11.
- Flächen-, Mengen- und Kostenberechnungen durchzuführen,
- 12.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 13.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044700018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfbef429b5553c497766c3f13bbd03eb7c6d817696461c44d87da93dda359dae