Zum Gesetzesinhalt

StmStbAusbV

§ 10Ziel und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044700018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfbef429b5553c497766c3f13bbd03eb7c6d817696461c44d87da93dda359dae

XML-Quelle beim Herausgeber