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StipV

§ 3Regelmäßige Begabungs- und Leistungsüberprüfung

Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

Die Hochschulen prüfen mindestens einmal jährlich, ob die Begabung und Leistung der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigt. Sie legen hierzu im Bewilligungsbescheid den Zeitpunkt und die Art der Nachweise fest, welche die Stipendiatin oder der Stipendiat erbringen muss, um diese Prüfung zu ermöglichen. Besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen die Leistung erbracht wurde, werden berücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 29.11.2011 I 2450

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0b88c6624be6b9c0679cc98577b9d978097eae94eb5861e5b9dd60177ccd473

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