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StipV

§ 1Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

Die Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden Stipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt
1.
die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien,
2.
die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,
3.
die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,
4.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und
5.
die Bewerbungsfristen.
Vorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 29.11.2011 I 2450

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0b88c6624be6b9c0679cc98577b9d978097eae94eb5861e5b9dd60177ccd473

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