StipV
§ 5Beirat
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes
- 1.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden,
- 2.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen,
- 3.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
- 4.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der privaten Mittelgeber,
- 5.
- je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- 6.
- eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wissenschaft sowie
- 7.
- eine Vertreterin oder einen Vertreter des Deutschen Studentenwerk e. V.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 29.11.2011 I 2450
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR219700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0b88c6624be6b9c0679cc98577b9d978097eae94eb5861e5b9dd60177ccd473