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StImmÜbkG

Art 4

Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200340990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c2e8f4997802fd04f716ec647a6a1a01c26d9a2401c23c821162e75ae05e1bbf

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