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StImmÜbkG

Art 3

Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200340990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c2e8f4997802fd04f716ec647a6a1a01c26d9a2401c23c821162e75ae05e1bbf

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