Zum Gesetzesinhalt

StImmÜbkG

Art 2

Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität

(1) Zur Feststellung, ob die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaates gemäß Artikel 20 oder Artikel 25 oder einen Vergleich gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zu erfüllen hat, ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
(2) Die Feststellung ist aufgrund einer Klage im streitigen Verfahren zu treffen.
(3) Die Feststellungsklage kann von der Partei, die aus der ausländischen Gerichtsentscheidung oder dem Vergleich unmittelbar Rechte für sich ableitet, sowie in jedem Fall von der Bundesrepublik Deutschland oder dem von der Entscheidung betroffenen Bundesland erhoben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200340990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c2e8f4997802fd04f716ec647a6a1a01c26d9a2401c23c821162e75ae05e1bbf

XML-Quelle beim Herausgeber