StiftPKG
§ 13Übertragung und Verwaltung der Kulturgüter
Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- 1.
- die Wiedererlangung jener Kulturgüter zu betreiben, die auf sie durch Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung übergegangen, jedoch aus kriegsbedingten Gründen aus Berlin verlagert und in der Folge entzogen worden sind sowie
- 2.
- Vermögenswerte nach § 3 Absatz 1, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses zu übertragen.
Sonst: Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0650A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f16d3e28d0c6c351deec1a3b26b3c28ad284d9a38839edbd3445f3f26a44b431