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StiftPKG

§ 13Übertragung und Verwaltung der Kulturgüter

Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz

(1) Die Stiftung ist verpflichtet,
1.
die Wiedererlangung jener Kulturgüter zu betreiben, die auf sie durch Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung übergegangen, jedoch aus kriegsbedingten Gründen aus Berlin verlagert und in der Folge entzogen worden sind sowie
2.
Vermögenswerte nach § 3 Absatz 1, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses zu übertragen.
(2) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammengehöriger Bestände der Kulturgüter anderen geeigneten Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen auf deren Antrag übertragen.
(3) Sie kann sich die treuhänderische Verwaltung von Kulturgut übertragen lassen, das sich nicht in der Obhut des oder der Berechtigten befindet.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0650A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f16d3e28d0c6c351deec1a3b26b3c28ad284d9a38839edbd3445f3f26a44b431

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