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StiftPKG

§ 15Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit

Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz

(1) Die Stiftung erlässt nach näherer Bestimmung in der Satzung Gebühren- und Benutzungsordnungen, in denen die Gebühren und Auslagen für den Besuch und die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie Veranstaltungen festgelegt sind.
(2) Sie ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrats im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0650A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f16d3e28d0c6c351deec1a3b26b3c28ad284d9a38839edbd3445f3f26a44b431

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