(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in begründeten Ausnahmefällen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Hierzu ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen. Die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums der Finanzen kann auch in genereller Form erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für übertarifliche Maßnahmen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin ist zeitlich befristet zu beschäftigen. Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit sowie die Einrichtungsleitungen sollen in der Regel zeitlich befristet beschäftigt werden. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Sie kann mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sowie des Bundesministeriums der Finanzen in Ausnahmefällen im Bereich des Bibliotheks- und Archivwesens Beamtinnen oder Beamte einstellen. Bereits bestehende Beamtenverhältnisse werden fortgeführt.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)
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