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StiftEinsatzMedBWErl 2025

Art 4Ausnahmeregelung

Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr

(1) Die Einsatzmedaille kann in Ausnahmefällen Angehörigen ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen besondere Verdienste um die Bundeswehr erworben haben. Einzelheiten regeln die Verfahrenshinweise des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Verleihung ist nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen zulässig.
(2) Die Einsatzmedaille, auch in der Sonderform „MilEvakOp“, kann in Ausnahmefällen auch für im Inland erbrachte Beiträge von besonderer Bedeutung verliehen werden, sofern diese mit unmittelbarem Bezug auf humanitäre, friedenserhaltende oder friedensschaffende Maßnahmen im Ausland erfolgt und die Voraussetzungen des Artikel 3 erfüllt sind. Notwendige Voraussetzung für eine Verleihung ist ein Beschluss der Bundesregierung oder eine vom Bundesministerium der Verteidigung anerkannte Mission, aus der die im Inland erbrachten Beiträge von besonderer Bedeutung hervorgehen.
(3) Einsatzmedaillen nach Absatz 2 können nur für Sachverhalte verliehen werden, bei denen die genannten Voraussetzungen nach dem 27. Februar 2022 erfüllt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CF0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b07228daef5766480856ae1ae2111c7acb5f131c146c3e37966ac7be305ace3c

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