(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen
1.
für die Einsatzmedaille in Bronze mindestens 30 Tage,
2.
für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage und
3.
für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage.
Berücksichtigt werden nur Dienstzeiten nach dem 2. Oktober 1990. Der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein. Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.
(2) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nach Artikel 2 Absatz 2 gelten die Maßgaben, dass
1.
die auszuzeichnende Person mindestens einmal aktiv an Gefechtshandlungen teilgenommen oder unter hoher persönlicher Gefährdung terroristische oder militärische Gewalt erlitten hat,
2.
die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nicht erfüllt sein müssen und
3.
die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nur einmal verliehen wird.
(3) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Sonderform „MilEvakOp“ nach Artikel 2 Absatz 3 gelten die Maßgaben, dass
1.
die auszuzeichnende Person mindestens einmal aktiv an einer gesondert beschlossenen militärischen Operation zur Rettung, Befreiung oder Evakuierung deutscher Staatsangehöriger im Ausland (MilEvakOp) teilgenommen hat,
2.
die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 für die Verleihung der Einsatzmedaille der Sonderform „MilEvakOp" nicht erfüllt sein müssen und
3.
die Einsatzmedaille der Sonderform „MilEvakOp“ nur einmal verliehen wird.
(4) Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend. Bei Pflichtverletzungen während der in diesem Erlass erfassten Einsätze oder besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.
(5) Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.
(6) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungsurkunde trägt das kleine Bundessiegel.
(7) Die Einsatzmedaille kann auch nach dem Tod verliehen werden.
(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung zuständige Stelle.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.